Vorstand

Der Vorstand ist das Leitungsorgan von Unternehmen und sonstigen privaten und öffentlichen Rechtsformen. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei Genossenschaften und Vereinen wird der Rechtbegriff „Vorstand“ gesetzlich verwendet. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Er besitzt umfassende Handlungsvollmacht für das betreffende Unternehmen und unterliegt nicht den Weisungen Dritter. Die Pflichten des Vorstands ergeben sich aus dem Aktiengesetz. Darin ist geregelt, dass er die Geschäfte auf eigene Verantwortung und mit größter Sorgfalt zu führen hat. Dabei ist dem Vorstand ein breiter Ermessensspielraum bei seinen Handlungen zuzubilligen.


Der Vorstand hat verschiedene Pflichten, die er erfüllen muss. Dazu gehört die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu erstellen, den Aufsichtsrat über die Unternehmensentwicklung laufend in Kenntnis zu setzen und das Wettbewerbsrecht zu achten.

Der persönlichen Haftung des Vorstandes für dem Unternehmen entstandene Schäden sind enge rechtliche Grenzen gesetzt. Hier muss die Gesellschaft nachweisen, dass der Vorstand weit über die ihm eingeräumte Handlungsfreiheit hinausgegangen ist und ein erkennbares Risiko bewusst unberücksichtigt gelassen hat.


Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung die Möglichkeit, dem Vorstand das Unternehmen betreffende Fragen zu stellen, die sich auf das jeweilige Geschäftsjahr beziehen.


Vorstände werden für höchstens fünf Jahre bestellt, können danach aber erneut bestellt werden. Ein Gesetz sieht zudem vor, dass in den Vorständen von Aktiengesellschaften ein Mindestbesetzungsgebot von einer Frau und einem Mann ab 01. August 2022 bei Neubesetzungen gilt. Damit soll der Frauenanteil unter den Vorständen erhöht werden.

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